RECHTSBERATUNG

Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona – Was Arbeitgeber beachten sollten

Für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, kann gemäß den jeweiligen Quarantäneverordnungen der zuständigen Bundesländer, eine Pflicht zur Absonderung bestehen. Das Robert Koch Institut (RKI) führt in einer täglich aktualisierten Liste Staaten auf, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Beispiel Hessen: (Anmerkung: In den weiteren Bundesländern gibt es entsprechende bzw. ähnliche Regelungen):

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (Hessen) sind „Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 4 aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.“ Ausnahmen hinsichtlich dieser Quarantäne-Vorschrift sind in § 2 der Verordnung geregelt.

Insbesondere kann diese angeordnete „Quarantäne“ Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Hier ist vorrangig an die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung zu denken. Solange der Arbeitnehmer trotz der Quarantäne seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt oder dies zumindest ordnungsgemäß anbietet, behält er grundsätzlich auch den Anspruch auf sein Entgelt. Wer seine Arbeit aus dem Homeoffice erbringen kann, wird mithin weiterhin vergütet. Umstritten sind jedoch die Fälle, in denen eine Beschäftigung nicht möglich ist oder eine tatsächliche Erkrankung auftritt. Entscheidend sind hier stets die Umstände des Einzelfalls.

Praxistipp: Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten auf die Pflicht zur Prüfung, ob Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sowie die möglichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen hinweisen. Gerne stellen wir Ihnen ein Muster eines solchen „Hinweises“ zur Verfügung.

Bitte berücksichtigen Sie, dass diese allgemeine Information nicht zwingend Ihre individuellen Einzelfragen abdecken kann. Sie ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Sofern sich gesonderte Fragen für Sie ergeben, melden Sie sich bitte, wir sind Ihnen gerne behilflich.

Trageser, Birgit

Birgit Trageser

Counsel
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Weibert

Andrea Weibert

Rechtsanwältin
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